LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2018
2 Sa 279/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1125/14

Angemessenheit der Vergütung eines Privatschullehrers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 279/16

DRsp Nr. 2018/8961

Angemessenheit der Vergütung eines Privatschullehrers

Der Begriff „Haustarif“ (nicht Haustarifvertrag) lässt sich nicht im Wege der Auslegung einer als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu bewertenden Vertragsklausel dahin deuten, dass die Arbeitgeberin als Trägerin einer Privatschule einen bei ihr beschäftigten Lahrer nach der für ihren Betrieb fachlich nicht einschlägigen Vergütungsordnung der Länder zu entlohnen hat; der Verwendung des Begriffs „Haus“ ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Privatschullehrers entsprechend der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach einem von der Arbeitgeberin erstellten betrieblichen Vergütungsschema entlohnt werden soll.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 08.07.2016 - 2 Ca 1125/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung (weiterer) Vergütung sowie über die Gewährung von Urlaubsgeld.

Der Kläger war bei der Beklagten, die u.a. in privater Trägerschaft ein Gymnasium betreibt, als Lehrer für Sozialkunde/Geschichte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.652,00 EUR im Zeitraum 01.02.2011 - 30.09.2014 tätig.