LG Berlin, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 39/19
KG, vom 09.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 57/21
Ankauf und Überlassen der Fahrzeuge den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung i.R.d. Geschäftstätigkeit als Pfandleihhaus; Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags als wucherähnliches Rechtsgeschäft
KG, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 2 U 57/21
DRsp Nr. 2026/2068
Ankauf und Überlassen der Fahrzeuge den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung i.R.d. Geschäftstätigkeit als Pfandleihhaus; Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags als wucherähnliches Rechtsgeschäft
1. Für die Feststellung eines Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 1BGB kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, wobei ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts grundsätzlich der Marktvergleich ist. Hierbei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen, wobei neben den beiderseitigen Hauptleistungspflichten auch alle sonstigen versprochenen Leistungen und Pflichten zu berücksichtigen sind.2. Vor diesem Hintergrund kann im Falle eines Pfandleihhauses, das im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kraftfahrzeuge ankauft, diese den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung ("sale and rent back") überlässt und am Ende des Mietverhältnisses verwertet, zur Feststellung des objektiven Wertes des betreffenden Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder auf den Händlereinkaufspreis noch auf den Sale-and-rent-back-Marktpreis abgestellt werden.
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