Anlage: (zu § 18 d Absatz 1) BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389

Anlage: (zu § 18 d Absatz 1) BNotO Bundesnotarordnung

Anlage: (zu § 18 d Absatz 1)

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Anlage 1

Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
10 Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse 25,00 bis 250,00 €
20 Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen 20,00 bis 200,00 €
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind.
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis 10,00 €
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis 20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind.
40 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben 20,00 bis 100,00 €
50 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte 20,00 bis 100,00 €