Anlage: (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1) BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614

Anlage: (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1) BVII Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)

Anlage: (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

Anlage 2

(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1) Berechnung des umbauten Raumes Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. 1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: 1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, 1.12 unten 1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden, 1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121, 1.13 oben 1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, 1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), 1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, 1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35. 1.2