Anlage: (zu den §§ 4 und 9) EnEV
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

Anlage: (zu den §§ 4 und 9) EnEV Energieeinsparverordnung

Anlage: (zu den §§ 4 und 9)

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

Anlage 2

(zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude 1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2) 1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs 1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind. 1.1.2