Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 1.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 2) zu 30 %; bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bleibt es bei der Kostenentscheidung im Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 6.8.2020.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
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