OLG Hamm - Urteil vom 28.04.2022
18 U 195/21
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 85/20

Anmietung von Räumen für eine HochzeitsfeierAnspruch auf Rückzahlung einer AnzahlungVerbot der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten als ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 18 U 195/21

DRsp Nr. 2022/9610

Anmietung von Räumen für eine Hochzeitsfeier Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung Verbot der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten als ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit

1. Dem Mieter von Hochzeitsräumlichkeiten für den 22.5.2020 steht ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter überwiesenen Miete aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 14 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) zu, weil im Hinblick auf das Verbot der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vorlag.2. An der Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters ändert es nichts, wenn die Hochzeit abgesagt worden ist, weil das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls voraussetzt, dass der Vermieter seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen am 22.5.2020 in der Lage war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 1.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 2) zu 30 %; bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bleibt es bei der Kostenentscheidung im Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 6.8.2020.

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.