BGH - Versäumnisurteil vom 18.05.2022
VIII ZR 28/22
Normen:
BGB § 556d Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 134; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 190/20
LG Berlin, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 210/21

Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Abtretung der Ansprüche eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen Inkassodienstleister; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Versäumnisurteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 28/22

DRsp Nr. 2022/10306

Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Abtretung der Ansprüche eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen Inkassodienstleister; Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).