Der Kläger betreibt einen Getränkegroßhandel, die Beklagte stellt alkoholfreie Getränke her. Im Frühjahr 1983 verhandelten die Parteien über die Aufnahme der Erzeugnisse der Beklagten in den Vertrieb des Klägers.
Die Beklagte schrieb ihm am 3. März 1983 unter anderem:
"Gegenstand dieses Gesprächs war die Aufnahme unserer Produkte in ihr Verkaufsprogramm sowie die gemeinsam erfolgte Abstimmung über ihre Einkaufspreise, die mindestens für die Laufzeit von 12 Monaten ab ersten Lieferdatum für Sie festgeschrieben werden.
Der von Ihnen gewünschte Standortschutz und eine nochmalige Liste Ihrer Einkaufspreise sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt."
Die gesondert unterzeichnete Anlage war auf einem Briefbogen der Beklagten geschrieben und hatte folgenden Wortlaut:
Standortschutz
für den Großraum W
Für die Stadt und den Großraum W. erhält die Getränkefachgroßhandlung J. W.
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