OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2004
I-24 U 157/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ; BGB § 556 ; BGB § 557 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2005, 744
OLGReport-Düsseldorf 2005, 105
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 316/03

Annahmeverzug des Vermieters bei Zurückweisung des Rückgabeangebots unvollständig geräumter Mietflächen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen I-24 U 157/04

DRsp Nr. 2005/2038

Annahmeverzug des Vermieters bei Zurückweisung des Rückgabeangebots unvollständig geräumter Mietflächen?

»1. Der Vermieter gerät, obwohl er die Schlüssel zurückerhalten hat, nicht in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme des Mietobjekts ablehnt, weil vom Mieter dort nicht nur einzelne Gegenstände zurückgelassen worden sind. 2. Unter diesen Umständen stellt es kein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er dem Nachmieter die Schlüssel für die Renovierung überlässt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ; BGB § 556 ; BGB § 557 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht (auch) für die Zeit von August bis einschließlich November 2003 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von (4 Mon. x 1.554,33 EUR/Mon.) 6.217,32 EUR nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt. Zur Begründung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf die dem Beklagten mit Beschluss vom 02. November 2004 erteilten Hinweise.

(Darin hat der Senat ausgeführt: