I. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht (auch) für die Zeit von August bis einschließlich November 2003 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von (4 Mon. x 1.554,33 EUR/Mon.) 6.217,32 EUR nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt. Zur Begründung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf die dem Beklagten mit Beschluss vom 02. November 2004 erteilten Hinweise.
(Darin hat der Senat ausgeführt:
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