Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Mietrechtsstreit.
I. Die Beschwerdeführer sind vor dem Landgericht von ihren früheren Vermietern auf Zahlung von Mietzins und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 8.600,13 DM nebst Zinsen verklagt worden. Der Abrechnungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 1982 bis zum 15. November 1985, dem Tage des Auszugs der Beschwerdeführer. Diese behaupteten Mängel der vermieteten Räume; deshalb könnten sie den Mietzins mindern. Die Nebenkosten seien aufgrund einer vertraglichen Regelung durch monatliche Pauschalzahlungen abgegolten. Der mit den Klägern vereinbarte Mietzins sei überhöht; dies verstoße gegen § 5 WiStG.
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