BVerfG - Beschluß vom 08.02.1994
1 BvR 1693/92
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 90, 22
BVerfG, HdM Nr. 79
HFR 1994, 344
Information StW 1994, 479
NJW 1994, 993
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 108/87

Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde betreffend eine Mietstreitigkeit

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1693/92

DRsp Nr. 1994/1003

Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde betreffend eine Mietstreitigkeit

"Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG."

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WiStG § 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Mietrechtsstreit.

I. Die Beschwerdeführer sind vor dem Landgericht von ihren früheren Vermietern auf Zahlung von Mietzins und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 8.600,13 DM nebst Zinsen verklagt worden. Der Abrechnungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 1982 bis zum 15. November 1985, dem Tage des Auszugs der Beschwerdeführer. Diese behaupteten Mängel der vermieteten Räume; deshalb könnten sie den Mietzins mindern. Die Nebenkosten seien aufgrund einer vertraglichen Regelung durch monatliche Pauschalzahlungen abgegolten. Der mit den Klägern vereinbarte Mietzins sei überhöht; dies verstoße gegen § 5 WiStG.