BGH - Beschluss vom 26.09.2018
VIII ZR 290/18
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2; BGB § 575 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 985;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 72
NZM 2019, 90
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen C 101/17
LG Frankenthal, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 126/18

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner; Räumung und Herausgabe des bewohnten Hauses bzgl. Abschlusses eines Mietvertrages für die Dauer von 50 Jahren

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 290/18

DRsp Nr. 2018/15567

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner; Räumung und Herausgabe des bewohnten Hauses bzgl. Abschlusses eines Mietvertrages für die Dauer von 50 Jahren

Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich regelmäßig nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 11. September 2018, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. August 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 (Az. 31a C 101/17) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.