OLG Celle - Beschluss vom 24.11.2014
2 W 237/14
Normen:
ZPO § 940a Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2015, 12
NZM 2015, 166
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.10.2014

Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 2 W 237/14

DRsp Nr. 2015/769

Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von vermietetem Gewerberaum durch einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, kann nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 940a Abs. 2 ZPO gestützt werden.

Die vorab per Telefax am 7. November 2014 bei dem Oberlandesgericht Celle eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom gleichen Tage gegen den am 24. Oktober 2014 zugestellten Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 6.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 940a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die begehrte Leistungsverfügung gegenüber der Antragsgegnerin auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Ladenfläche kein Verfügungsgrund besteht.

1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung entgegen der Ansicht der Antragstellerin zutreffend angenommen, dass sich eine entsprechende Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO im Gewerberaummietrecht verbietet.