OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.12.2013
13 ME 168/13
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; SGB V § 109 Abs. 1 S. 2 und S. 5;
Fundstellen:
DÖV 2014, 310
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 15/13

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines den Krankenhausbetreiber begünstigenden Feststellungsbescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan durch das VG auf Antrag

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 13 ME 168/13

DRsp Nr. 2014/917

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines den Krankenhausbetreiber begünstigenden Feststellungsbescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan durch das VG auf Antrag

1. Ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Krankenhausbetreibers gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines diesen begünstigenden Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über die Aufnahme in den Krankenhausplan an, so hängt die Zulässigkeit der dagegen gerichteten Beschwerde eines anderen Krankenhausbetreibers, der ebenfalls in den Krankenhausplan aufgenommen werden will, aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses davon ab, inwieweit dessen gegen den Bescheid gerichtete Drittanfechtungsklage zulässig ist.2. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine solche Klage gegen die fremde Begünstigung fehlt dem anderen Krankenhausbetreiber, wenn die Behörde keine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Versorgungsangeboten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) getroffen hat; ferner, soweit er eine eigene Begünstigung klageweise nicht oder ohne hinreichende Erfolgsaussichten erstrebt, d.h. eine Versagungsgegenklage nicht erhoben hat, diese unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3;