BGH - Urteil vom 25.11.2009
VIII ZR 235/08
Normen:
MietHöheRegG § 4 Abs. 5 Nr. 2; AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2; MHG § 4 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 260
MietRB 2010, 191
NJW-RR 2010, 516
NZM 2010, 314
ZMR 2010, 350
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 113/07
AG Merseburg, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 184/05

Anordnung der unmittelbaren Abrechnung der Wasserversorgungskosten sowie der Entwässerungskosten mit dem Leistungserbringer durch den Vermieter; Zustandekommen eines Liefervertrags zwischen dem Mieter und einem Energieversorger durch Inanspruchnahme der Leistungen durch den Mieter

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 235/08

DRsp Nr. 2010/1238

Anordnung der unmittelbaren Abrechnung der Wasserversorgungskosten sowie der Entwässerungskosten mit dem Leistungserbringer durch den Vermieter; Zustandekommen eines Liefervertrags zwischen dem Mieter und einem Energieversorger durch Inanspruchnahme der Leistungen durch den Mieter

a) Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. b) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.