Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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