BGB § 133; BGB § 151; BGB § 611; TVG § 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern (MTV vom 30. August 2006) § 20; Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern (ERTV 2009 vom 5. Juni 2009) § 4; Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern (ERTV 2009 vom 5. Juni 2009) § 7; Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern (ERTV 2009 vom 5. Juni 2009) § 8;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 205
AuR 2014, 156
BB 2014, 499
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 830/11
ArbG Wesel, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2345/10
Anpassung der übertariflichen Vergütung bei einer Änderung der tariflichen Vergütungsordnung
BAG, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 476/12
DRsp Nr. 2014/2968
Anpassung der übertariflichen Vergütung bei einer Änderung der tariflichen Vergütungsordnung
Orientierungssätze:1. Haben die Parteien eines Arbeitsvertrags vereinbart, dass die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tariflichen Lohngruppe erfolgt, die zwei Lohngruppen über der nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers zutreffenden tariflichen Lohngruppe liegt, ist bei einer Änderung der tariflichen Vergütungsordnung dieser Abstand im Arbeitsverhältnis sinngemäß zu wahren.2. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne der tariflichen Verfallfrist nach § 20 Abs. 1MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch uU auch schon vor seinem Entstehen in diesem Sinne "geltend gemacht" werden, wenn der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist auch dann erreicht wird.3. Streiten die Parteien eines Arbeitsvertrags über die Höhe des monatlichen Entgelts und liegt diesem Streit lediglich und ausschließlich die Frage der - immer gleichbleibenden - Berechnungsweise zugrunde, kann die einmalige Geltendmachung der nach Auffassung des Arbeitnehmers zutreffenden Berechnungsgrundlage auch für später entstehende Zahlungsansprüche ausreichen. In einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was der Gläubiger von ihm verlangt.
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