OLG Celle - Urteil vom 26.11.2019
13 U 127/18
Normen:
BGB § 313;
Fundstellen:
BauR 2021, 90
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 127/18

Anpassung eines KonzessionsvertragesPrivat finanzierter Ausbau und Betrieb eines Abschnitts einer BundesautobahnBerücksichtigung von Störungen der GeschäftsgrundlageRückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem betriebenen Autobahnteilstück

OLG Celle, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 13 U 127/18

DRsp Nr. 2020/675

Anpassung eines Konzessionsvertrages Privat finanzierter Ausbau und Betrieb eines Abschnitts einer Bundesautobahn Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem betriebenen Autobahnteilstück

1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme - sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, 21. September 2005, XII ZR 66/03). 2. Der Konzessionsnehmer kann daher nicht die Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. September 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.