BAG - Urteil vom 23.02.2021
5 AZR 314/20
Normen:
BUrlG § 4;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 162
ArbRB 2021, 232
AuR 2021, 337
BB 2021, 1331
DB 2021, 1345
DStR 2021, 1957
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 57
EzA-SD 2021, 5
MDR 2021, 1143
NJW 2021, 2062
NZA 2021, 778
ZInsO 2021, 1878
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1940/19
ArbG Iserlohn, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 241/19

Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen FreistellungUrlaubsbeginn und -zeitpunkt bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen FreistellungKein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 314/20

DRsp Nr. 2021/8113

Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen Freistellung Urlaubsbeginn und -zeitpunkt bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen Freistellung Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Bei einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts und Anrechnung offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird anderweitig erzielter Verdienst grundsätzlich nicht auf die Vergütungsansprüche angerechnet. Soll eine Anrechnung erfolgen, müssen die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, ob dies konkludent erfolgt ist. Hierauf kann eine sog. Sprinterklausel mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht hindeuten (Rn. 13 ff.). 2. Der Arbeitnehmer ist bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche in der Regel frei darin, den Urlaubszeitpunkt zu bestimmen. Eine konkludente Vereinbarung der Urlaubsgewährung zu Beginn des Freistellungszeitraums kann sich jedoch aus der Vereinbarung einer sog. Sprinterklausel ergeben (Rn. 27).