OLG Koblenz - Beschluss vom 28.10.2011
14 W 594/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 398; RVG § 15 a Abs. 2; 2300 RVG - VV; 3100 RVG - VV; Vorbem 3 Abs 4 RVG - VV;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 361/09

Anrechnung der beim Zedenten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des vom Zessionar betriebenen gerichtlichen Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 14 W 594/11

DRsp Nr. 2012/18714

Anrechnung der beim Zedenten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des vom Zessionar betriebenen gerichtlichen Verfahrens

(Keine Anrechnung der beim Zedenten entstandenen, vom Zessionar in einen gerichtlichen Abfindungsvergleich einbezogenen Geschäftsgebühr) Ist eine vom Zessionar als Nebenforderung eingeklagte, beim Zedent entstandene Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen abgegolten, scheiden sowohl die Anrechnung dieser Geschäftsgebühr als auch die Anrechnung einer dem Zessionar nicht entstandenen, indes als erstattungsfähig vereinbarten Geschäftsgebühr aus.

»(Keine Anrechnung der beim Zedenten entstandenen, vom Zessionar in einen gerichtlichen Abfindungsvergleich einbezogenen Geschäftsgebühr) Ist eine vom Zessionar als Nebenforderung eingeklagte, beim Zedent entstandene Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen abgegolten, scheiden sowohl die Anrechnung dieser Geschäftsgebühr als auch die Anrechnung einer dem Zessionar nicht entstandenen, indes als erstattungsfähig vereinbarten Geschäftsgebühr aus.«

Tenor

1. 2.