BGH - Urteil vom 25.09.2008
IX ZR 133/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3101;
Fundstellen:
AGS 2008, 539
BGHReport 2009, 155
EBE/BGH 2008, 356
FamRB 2009, 7
FamRZ 2008, 2196
JurBüro 2008, 642
MDR 2009, 112
NJW 2008, 3641
NJW-Spezial 2009, 27
RVG professionell 2008, 199
RVGreport 2008, 455
Rpfleger 2009, 111
VersR 2009, 415
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 391/06
AG Hainichen, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 630/06

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger Erledigung verminderte Verfahrensgebühr

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 133/07

DRsp Nr. 2008/19229

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger Erledigung verminderte Verfahrensgebühr

»Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3101;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die alleinige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht außer Streit. Vorprozessual hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 6.351,99 EUR gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter anderem Anwaltskosten in Höhe von 1.460,15 EUR geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.175,95 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kläger restliche Anwaltskosten in Höhe von 284,20 EUR nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.