Die Klägerin gewährte der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. August 1999 einen Nettokredit in Höhe von 122.500 DM. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Mobil-Baggers, welcher der Klägerin sicherungsübereignet wurde. Außerdem übernahm der Beklagte, Geschäftsführer der Schuldnerin, eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 141.260 DM.
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