BGH - Urteil vom 03.11.2005
IX ZR 181/04
Normen:
InsO § 52 § 168 Abs. 3 § 170 Abs. 2 ; BGB § 765 § 767 Abs. 1 S. 3 § 776 ;
Fundstellen:
BB 2006, 64
BGHReport 2006, 126
BGHZ 165, 28
DZWIR 2006, 121
InVo 2006, 98
MDR 2006, 655
NJW 2006, 228
NZI 2006, 32
Rpfleger 2006, 155
WM 2005, 2400
ZIP 2005, 2214
ZInsO 2005, 1270
ZVI 2006, 61
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 53/04
LG Münster, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 346/03

Anrechnung des Mehrerlöses bei Übernahme eines Gegenstandes durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

BGH, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 181/04

DRsp Nr. 2005/20227

Anrechnung des Mehrerlöses bei Übernahme eines Gegenstandes durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

»a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

InsO § 52 § 168 Abs. 3 § 170 Abs. 2 ; BGB § 765 § 767 Abs. 1 S. 3 § 776 ;

Tatbestand:

Die Klägerin gewährte der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. August 1999 einen Nettokredit in Höhe von 122.500 DM. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Mobil-Baggers, welcher der Klägerin sicherungsübereignet wurde. Außerdem übernahm der Beklagte, Geschäftsführer der Schuldnerin, eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 141.260 DM.