BVerfG - Beschluss vom 19.05.1982
2 BvR 320/82
Normen:
BeamtVG § 55 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Beamtenversorgung
BayVBl 1982, 496
Information StW 1982, 424
NJW 1982, 2062
NVwZ 1982, 429
PersV 1982, 511
SozSich 1982, 289
SozVers 1982, 242
ZBR 1982, 242
ZfSH/SGB 1982, 304

Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

BVerfG, Beschluss vom 19.05.1982 - Aktenzeichen 2 BvR 320/82

DRsp Nr. 2002/14702

Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

1. Durch die in § 55 BeamtVG in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG vorgeschriebene Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis werden verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt. 2. Die Verfassung steht einer Anrechnung der Rente nach § 55 BeamtVG auch nicht etwa deshalb entgegen, weil die Rente zum Teil auf in der Regel vom Arbeitnehmer zur Hälfte erbrachten Beiträgen beruht.

Normenkette:

BeamtVG § 55 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführer sind Ruhestandsbeamte der Deutschen Bundesbahn. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten. Die Beschwerdeführer sowie der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin waren, bevor sie in das Beamtenverhältnis traten, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bzw Angestelltenverhältnis im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit bestehen Rentenansprüche.

2. Durch die in § 55 BeamtVG in der Fassung des Art 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG vorgeschriebene Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis werden verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.