Die Kläger sind nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag vom 27. Oktober 1966 Mieter im Hause des Beklagten in der ... Berlin.
Nachdem der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1982 aufgefordert hatte, die von ihnen am "Schwarzen Brett" im Hausflur des Hauses und zur Information der anderen Mitmieter gedachten Ablichtungen eines in einer Fachzeitschrift veröffentlichen Urteils und des Abdrucks der 1. ZinsVO zu entfernen, vertreten die Kläger mit der vorliegenden Klage die Ansicht, einen Anspruch auf Aushang von Informationen an die Mitmieter im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu haben. Selbst wenn ein "Schwarzes Brett" im Hause nicht angebracht worden sei, ergäbe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis ein genereller Anspruch, an der für ein "Schwarzes Brett" geeigneten Stelle im Hausflur des Hauses auf das Mietverhältnis bezogene Informationen für andere Mitmieter anzubringen
Die Kläger beantragen,
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