AG Neukölln - Urteil vom 11.10.1982
2 C 258/82
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1983, 257

Anschlag am schwarzen Brett

AG Neukölln, Urteil vom 11.10.1982 - Aktenzeichen 2 C 258/82

DRsp Nr. 2001/10302

Anschlag am schwarzen Brett

Dem Mieter steht kein Recht zu, auf einem in dem Mietshaus vorhandenen "Schwarzen Brett" oder an dem dafür im Hausflur vorgesehenen Platz an der Wand neben den Hausbriefkästen Aushänge im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis anzubringen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag vom 27. Oktober 1966 Mieter im Hause des Beklagten in der ... Berlin.

Nachdem der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1982 aufgefordert hatte, die von ihnen am "Schwarzen Brett" im Hausflur des Hauses und zur Information der anderen Mitmieter gedachten Ablichtungen eines in einer Fachzeitschrift veröffentlichen Urteils und des Abdrucks der 1. ZinsVO zu entfernen, vertreten die Kläger mit der vorliegenden Klage die Ansicht, einen Anspruch auf Aushang von Informationen an die Mitmieter im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu haben. Selbst wenn ein "Schwarzes Brett" im Hause nicht angebracht worden sei, ergäbe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis ein genereller Anspruch, an der für ein "Schwarzes Brett" geeigneten Stelle im Hausflur des Hauses auf das Mietverhältnis bezogene Informationen für andere Mitmieter anzubringen

Die Kläger beantragen,