BGH - Urteil vom 26.02.2021
V ZR 33/20
Normen:
WEG a.F. § 3; WEG a.F. § 8; WEG a.F. § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1129
MDR 2021, 737
NJW-RR 2021, 664
NZM 2021, 475
ZMR 2021, 595
ZfBR 2021, 539
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 76/19 WEG
LG Stuttgart, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 34/19

Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag; Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf die Erwerber

BGH, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen V ZR 33/20

DRsp Nr. 2021/5488

Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag; Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf die Erwerber

Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF kann derjenige, der seine Einheit von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gemäß § 8 WEG aF durch einen Bauträger gegeben ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 8. Januar 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG a.F. § 3; WEG a.F. § 8; WEG a.F. § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand