LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2009
L 28 AS 1395/08
Normen:
BGB § 558d; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 12808/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 1395/08

DRsp Nr. 2010/10924

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten

1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft iS von § 22 SGB 2 ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen. 2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren, zuletzt geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen. Bei 10 Personen ist Wohnraum von bis zu 157 m² angemessen.