BSG - Urteil vom 22.08.2012
B 14 AS 13/12 R
Normen:
SGB II § 22;
Fundstellen:
NZM 2013, 661
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 97/10
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 97/10
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1388/08
SG Schleswig, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1388/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnungsgröße bei Alleinerziehung

BSG, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 13/12 R

DRsp Nr. 2013/1330

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnungsgröße bei Alleinerziehung

1. Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen (hier: Alleinerziehung), sind bei Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen. 2. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 streitig.