BSG - Urteil vom 24.11.2011
B 14 AS 121/10 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5;
Fundstellen:
NZM 2012, 876
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 612/09
SG München, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2521/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachforderung

BSG, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 121/10 R

DRsp Nr. 2012/1607

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachforderung

Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 52,85 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Kosten, die aus einer Heizkostennachforderung entstanden sind.