BSG - Urteil vom 12.12.2017
B 4 AS 33/16 R
Normen:
BGB § 558c Abs. 3; BGB § 558d Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22c Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 125, 29
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 135/15
SG Oldenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1960/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAngemessenheitsprüfung der Leistungen für Unterkunft und HeizungÜberprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte nach Ablauf einer Zweijahresfrist

BSG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 33/16 R

DRsp Nr. 2018/3583

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Angemessenheitsprüfung der Leistungen für Unterkunft und Heizung Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte nach Ablauf einer Zweijahresfrist

1. Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. 2. Fehlt es trotz Aufforderung durch das Gericht an einer Überprüfung und Fortschreibung durch den SGB II-Träger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgt dies anhand des Jahresverbraucherpreisindex.

1. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. 2. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen.