BSG - Urteil vom 28.03.2017
B 1 KR 23/16 R
Normen:
BGB § 133; BPflV (1994) § 14 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b Abs. 1; KHG § 17c Abs. 1 S. 2; KHG § 17c Abs. 2; KHG § 17c Abs. 5; RVO § 369b Abs. 1 Nr. 1; RVO § 369b Abs. 5; RVO § 371; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 276 Abs. 1 S. 1; SGB V § 276 Abs. 2; SGB V § 276 Abs. 4; SGB V § 301; SGB V § 39;
Fundstellen:
NZS 2017, 551
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 601/15

Anspruch auf eine Aufwandspauschale bei der Abrechnungsprüfung von Krankenhäusern in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auffälligkeit wegen UnwirtschaftlichkeitAbgrenzung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

BSG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 23/16 R

DRsp Nr. 2017/7774

Anspruch auf eine Aufwandspauschale bei der Abrechnungsprüfung von Krankenhäusern in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auffälligkeit wegen Unwirtschaftlichkeit Abgrenzung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Sie zielt nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die Krankenkassen ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben, nicht aber zB. auf Verfahren, zu denen es durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist. Das Gesetz unterscheidet nach der Gesamtrechtssystematik die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von den Prüfungen bei Auffälligkeit. Es überantwortet den Krankenkassen die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung, wenn Krankenhäuser GKV-Versicherte pflichtgemäß behandeln. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Juli 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § ;