OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2024
30 U 40/24
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 883 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 98/24

Anspruch auf Eintragung einer Mieterdienstbarkeit schon vor Mietbeginn

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 30 U 40/24

DRsp Nr. 2025/4849

Anspruch auf Eintragung einer Mieterdienstbarkeit schon vor Mietbeginn

Der Vermieter kann sich bei der Geltendmachung eines wichtigen Grundes für eine Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf Umstände stützen, die im Risikobereich des Mieters liegen. Dies erfordert das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung desselben. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände erforderlich, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich aber nach Vertragsschluss derart schwerwiegend verändert haben, dass die Mietparteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und den Mietvertragsparteien das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten, und eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist diejenige Partei, die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10.04.2024 (4 O 98/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Verfügungsbeklagte zu 2).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.600,00 € festgesetzt.