BSG - Urteil vom 29.06.2017
B 10 EG 5/16 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 292
DStR 2018, 477
FamRZ 2018, 144
NJW 2018, 189
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 EG 10/15
SG Berlin, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 83/14

Anspruch auf ElterngeldKeine Berücksichtigung von vertraglich zustehendem und im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs‑ und Weihnachtsgelds

BSG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R

DRsp Nr. 2017/15011

Anspruch auf Elterngeld Keine Berücksichtigung von vertraglich zustehendem und im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs‑ und Weihnachtsgelds

Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehört zu den sonstigen Bezügen und kann nicht zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden (Anschluss an BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 18).

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es für die Zuordnung zum laufenden Arbeitslohn auf eine Regelmäßigkeit im Sinne einer wiederholten Gewährung im Gegensatz vor allem zur "Einmaligkeit" an, nicht dagegen auf eine regelmäßig gleichbleibende Höhe. 2. Dabei hat der Senat die Anknüpfung an die steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen als sonstige Bezüge als sachliche Rechtfertigung angesehen, um sie bei der Einkommensberechnung im Elterngeldrecht außer Betracht zu lassen, solange davon einmalig oder ausnahmsweise gezahlte Entgeltkomponenten betroffen sind wie z.B. eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches.