Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 550, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der von ihnen auf der Rückseite des Hauses in Frankfurt am Main angebrachten Parabolantenne. Die Anbringung der Parabolantenne stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar, so dass die Beklagten einen Anspruch auf die mietvertraglich in Nr. 7 Abs. 1 f der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Zustimmung der Klägerin haben.
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