BSG - Urteil vom 13.12.2018
B 10 ÜG 4/16 R
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 bis S. 4; GVG § 198 Abs. 2 S. 3 und S. 4; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 24/13
LSG Hessen, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 284/10
SG Gießen, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 146/05

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger VerfahrensdauerErmittlung der Entschädigung bei Entschädigungsklagen wegen immaterieller Nachteile

BSG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/16 R

DRsp Nr. 2019/6249

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer Ermittlung der Entschädigung bei Entschädigungsklagen wegen immaterieller Nachteile

Der Klageantrag einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er die für die Bemessung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der verlangten Entschädigung angibt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 bis S. 4; GVG § 198 Abs. 2 S. 3 und S. 4; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Entschädigung immaterieller Nachteile wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens auf Übernahme der Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Kur) in Höhe von rund 4887 Euro.

Der Kläger erhob am 6.10.2005 vor dem SG Gießen Klage (S 6 KN 146/05 KR). Das Verfahren vor dem SG endete am 13.9.2010 nach einer Reihe medizinischer Ermittlungen mit einem klagabweisenden Urteil. Am 1.10.2010 legte der Kläger Berufung ein, die das LSG am 19.1.2012 mit Beschluss zurückwies (L 1 KR 284/10).