OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2020
5 UF 65/20
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1360b; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1613;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 197/19

Anspruch auf FamilienunterhaltKeine Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der TrennungTreuhänderisch Überlassung von Wirtschaftsgeld zur zweckgebundenen Verwendung für die FamilieFamilienrechtlicher Ausgleichsanspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 5 UF 65/20

DRsp Nr. 2021/3994

Anspruch auf Familienunterhalt Keine Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der Trennung Treuhänderisch Überlassung von Wirtschaftsgeld zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

1. Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der Trennung kann nicht mehr für davorliegende Zeiträume verlangt werden, weil das Wirtschaftsgeld nur treuhänderisch zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen wird. 2. § 1360b BGB ist auch auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anwendbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.03.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Detmold, Az. 33 F 197/19, abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1360b; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1613;

Gründe

I.