LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2018
L 9 SO 203/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 60; SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; Eingliederungshilfe-Verordnung § 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 399; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 683; BGB §§ 812 ff.; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 550/14

Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nach dem SGB XIIErforderlichkeit einer Zahlungsverpflichtung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Leistungserbringer und SozialhilfeträgerVerselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und LebensumfeldUnterstützungsleistungen zur Psychotherapie zur Stabilisierung der außerhäuslichen Alltagskompetenz keine Leistungen des betreuten Wohnens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 203/16

DRsp Nr. 2019/6168

Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nach dem SGB XII Erforderlichkeit einer Zahlungsverpflichtung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld Unterstützungsleistungen zur Psychotherapie zur Stabilisierung der außerhäuslichen Alltagskompetenz keine Leistungen des betreuten Wohnens

1. Ein Leistungsanspruch des Hilfeempfängers scheitert innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, welches durch eine Leistungserbringung an den Hilfeempfänger in Form der Sachleistungsverschaffung des Sozialhilfeträgers über Erbringung von Sozialhilfeleistungen durch Einrichtungen/Dienste anderer Träger (Leistungserbringer) geprägt ist, wenn bereits keine zivilrechtliche (vertragliche oder gesetzliche) Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer besteht, welcher der Sozialhilfeträger beitreten könnte (hier im Falle einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung, der keine Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers zu entnehmen ist).