LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2019
L 7 SO 3980/19 ER-B
Normen:
SGB XII § 35; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 488 Abs. 3 S. 3; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 556b Abs. 2; BGB § 566; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 239
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3953/19 ER-B

Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenÜbernahme von Schulden aus einem MietverhältnisKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei aufrechenbaren Darlehensrückzahlungsansprüchen des Hilfebedürftigen gegen den Vermieter

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 3980/19 ER-B

DRsp Nr. 2020/1370

Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Übernahme von Schulden aus einem Mietverhältnis Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei aufrechenbaren Darlehensrückzahlungsansprüchen des Hilfebedürftigen gegen den Vermieter

1. Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG besteht z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel und zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind.2. Hat der Antragsteller gegen den Vermieter Darlehensrückzahlungsansprüche, die er gegen dessen Mietzinsforderungen mit der Folge aufrechnen kann, dass die Mietzinsforderungen erlöschen würden und eine wegen Zahlungsverzugs ggf. ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam werden würde, so ist regelmäßig die Unterkunft des Antragstellers nicht gefährdet und es fehlt an einem Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; § Abs. S. 3;