SchlHOLG - Urteil vom 16.06.2021
12 U 148/20
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 127/20

Anspruch auf Gewerberaummiete für ein HotelgebäudeVoraussetzung für eine Minderung des Mietzinses wegen der Corona-PandemieBehördlich angeordnete Schließung eines UnternehmensVoraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage

SchlHOLG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 12 U 148/20

DRsp Nr. 2022/7555

Anspruch auf Gewerberaummiete für ein Hotelgebäude Voraussetzung für eine Minderung des Mietzinses wegen der Corona-Pandemie Behördlich angeordnete Schließung eines Unternehmens Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage

1 Art. 240 § 2 EGBGB (Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen in Zeiten der Corona-Pandemie) bewirkt keine Stundung des Mietzinses. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in dem Gesetzesentwurf mit Drucksache 19/18110 ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehenbleibt. Statt eines gänzlichen Ausschlusses der Mietzahlungsverpflichtung oder einer Stundung wurde im Ergebnis nach Abwägung der wechselseitigen Interessen der für den Vermieter weniger intensive Eingriff des Ausschlusses des Kündigungsrechts gewählt.