OLG Stuttgart - Urteil vom 24.03.2020
10 U 448/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 641; BGB § 232; BGB §§ 372 ff.;
Fundstellen:
BauR 2021, 1816
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 91/19

Anspruch auf Herausgabe einer GewährleistungsbürgschaftAusschluss einer Hinterlegung nach Gewährleistungseinbehalt keine unangemessene Benachteiligung

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 10 U 448/19

DRsp Nr. 2021/13373

Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft Ausschluss einer Hinterlegung nach Gewährleistungseinbehalt keine unangemessene Benachteiligung

1. Wenn die Rückgabe einer Sicherheit "Nach Ablauf der vereinbarten Garantiezeit." vereinbart wird, aber tatsächlich keine Garantie vereinbart wurde, ist der Vertrag aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers eindeutig dahin zu verstehen, dass die Gewährleistungszeit gemeint ist.2. Eine Regelung, die die Ablösung eines Bareinbehalts allein das Stellen einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft vorsieht und eine Ablösung durch Hinterlegung von Geld nach § 17 Nr. 5 VOB/B damit ausschließt, stellt sich nicht als benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. (Entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 11 W 1608/01 -, Rn. 12, juris; Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 362/15, BGH 216, 274 Rn. 35; Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29, 31 f.)

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.09.2019, Az. 21 O 91/19 KfH, abgeändert.

2. 3. 4. 5.