LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.03.2020
L 2 AL 19/19
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 165 Abs. 2 S. 1; SGB III § 167 Abs. 1; SGB III § 168 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 2 S. 1; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 728
NZI 2020, 892
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 204/14

Anspruch auf InsolvenzgeldKeine Berücksichtigung einer Betriebstreueprämie bei der Bemessung bei Kündigung vor dem Auszahlungstag

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 19/19

DRsp Nr. 2020/7719

Anspruch auf Insolvenzgeld Keine Berücksichtigung einer Betriebstreueprämie bei der Bemessung bei Kündigung vor dem Auszahlungstag

1. Eine reine Betriebstreueprämie ist insolvenzgeldfähig, wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum fällig ist. 2. Dies gilt nicht, wenn deren Auszahlung wegen bereits vorliegender Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. 3. Sofern arbeitsrechtlich für die Zahlung einer Prämie vorausgesetzt ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Prämie, wenn die Kündigung bereits vor dem für das Erdienen der Prämie maßgeblichen Stichtag ausgesprochen ist. Wann die Kündigung wirksam wird, ist bei dieser Fassung der Ausschlussklausel unerheblich.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 165 Abs. 2 S. 1; SGB III § 167 Abs. 1; SGB III § 168 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 2 S. 1; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) begehrt höheres Insolvenzgeld wegen einer Betriebstreueprämie, obwohl ihr vor deren Stichtag gekündigt worden war und die Auszahlung bei Kündigung ausgeschlossen war.