VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2018
4 ZB 16.1515
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 14.4233

Anspruch auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag; Kostenübernahme im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Verstoß der Kostenübernahme gegen das Kopplungsverbot des § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 16.1515

DRsp Nr. 2018/9308

Anspruch auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag; Kostenübernahme im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Verstoß der Kostenübernahme gegen das Kopplungsverbot des § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Die Kosten ihres jeweiligen Antragsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin, soweit deren Zulassungsantrag abgelehnt wurde.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren der Beklagten wird auf 181.179,25 Euro, der Streitwert für das Antragsverfahren der Klägerin, soweit der Antrag abgelehnt wurde, auf 2.015,74 Euro festgesetzt.

V.

Soweit die Berufung der Klägerin zugelassen wurde, wird der Streitwert vorläufig auf 75.883,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einem zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrag.