BGH - Urteil vom 11.04.1984
IVa ZR 38/83
Normen:
AUB (AVB f. Unfallvers.) § 8 Abs. 4; AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers.;
Fundstellen:
BGHZ 91, 98
MDR 1984, 742
NJW 1984, 1818
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei Beurlaubung nach Hause

BGH, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 38/83

DRsp Nr. 1996/6050

Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei Beurlaubung nach Hause

»In der privaten Unfallversicherung steht stationär behandelten Versicherungsnehmern für die Tage, die sie im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt außerhalb des Krankenhauses verbracht haben (sogenannte Beurlaubung), kein Krankenhaustagegeld zu. Sie haben jedoch Anspruch auf Krankenhaustagegeld für die Tage, an denen sie sich teilweise im Krankenhaus, teilweise aufgrund einer "Beurlaubung" außerhalb desselben aufgehalten haben. Zur Frage, inwieweit in der Krankenhaustagegeldversicherung Krankenhaustagegeld auch für sogenannte "Urlaubstage" beansprucht werden kann.«

Normenkette:

AUB (AVB f. Unfallvers.) § 8 Abs. 4; AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers.;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1978 bei der Beklagten zu 1) gegen Unfall versichert. Seit dem gleichen Tage besteht für ihn bei der Beklagten zu 2) eine Krankenhaustagegeldversicherung. Der Unfallversicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde, in denen es unter B § 8 IV (1) heißt:

"Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalls (§§ 2 und 3) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, ..."