Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1978 bei der Beklagten zu 1) gegen Unfall versichert. Seit dem gleichen Tage besteht für ihn bei der Beklagten zu 2) eine Krankenhaustagegeldversicherung. Der Unfallversicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde, in denen es unter B § 8 IV (1) heißt:
"Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalls (§§ 2 und 3) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, ..."
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