LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2022
L 2 AS 662/22 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB II § 42a Abs. 1 S. 3; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 730/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zur Übernahme eine Mietkaution

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 662/22 B ER

DRsp Nr. 2022/11010

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zur Übernahme eine Mietkaution

1. Ein Anordnungsanspruch wird nicht glaubhaft gemacht, wenn sich die Kosten einer gewählten neuen Wohnung nicht als angemessen darstellen – hier im Falle der Unangemessenheit der Unterkunftskosten für einen Vierpersonenhaushalt im Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. 2. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Vermieter einen Einzug ohne Zahlung der ersten Rate einer Mietkaution ermöglicht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB II § 42a Abs. 1 S. 3; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 3.600,- Euro für eine Mietkaution.