Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Im Streit ist die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden.
Die Klägerin ist ledig und lebt allein. Sie erhielt bis Januar 2015 Alg II und von März 2014 bis zum 10.8.2015 Krankengeld. Das beklagte Jobcenter überwies die Miete direkt an den Vermieter der von ihr bewohnten Wohnung. Ab Februar 2015 beantragte die Klägerin zunächst keine Leistungen. Nach einem Antrag aus Juni 2015 bewilligte der Beklagte Alg II von Juni bis Dezember 2015 (Bescheid vom 22.9.2015). Die Direktzahlung der Miete iHv 355 Euro an den Vermieter nahm er rückwirkend wieder auf.
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