LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2021
L 2 AS 1104/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2212/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Wirksamkeit eines Untermietvertrags zwischen Familienangehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 1104/20

DRsp Nr. 2021/11967

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Wirksamkeit eines Untermietvertrags zwischen Familienangehörigen

Der Hilfebedürftige ist keiner wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt, wenn es sich nach der Überzeugung des Gerichts bei dem zugrundeliegenden Mietvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB handelt – hier im Falle eines Untermietvertrags zwischen Familienangehörigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 31.01.2019.