LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.10.2020
L 6 AS 21/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 4; BGB § 536 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 275/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Berücksichtigung einer Minderung der Unterkunftskosten durch den Leistungsberechtigten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 21/18

DRsp Nr. 2021/12453

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Berücksichtigung einer Minderung der Unterkunftskosten durch den Leistungsberechtigten

1. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.2. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 4; BGB § 536 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Februar 2015.