LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2022
L 19 AS 1736/21
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1240/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines GasheizofensAnforderungen an eine Kostenübernahme durch den Vermieter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 1736/21

DRsp Nr. 2022/9744

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens Anforderungen an eine Kostenübernahme durch den Vermieter

1. Die Aufwendungen für den Austausch von Heizungsgeräten bzw. einer Heizungsanlage sind nicht vom Regelbedarf umfasst. 2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen, wenn die Mietsache nicht die Heizung umfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 sowie der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 03.02.2022 verpflichtet, der Klägerin für den Monat November 2021 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.783,18 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand