Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 sowie der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 03.02.2022 verpflichtet, der Klägerin für den Monat November 2021 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.783,18 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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