Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem
Der 1970 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem
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