LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2022
L 12 AS 1365/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22c Abs. 2; BGB a.F. § 558c Abs. 3; BGB a.F. § 558d Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3936/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 1365/21

DRsp Nr. 2023/3102

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

Die einmalige Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts mittels Verbraucherpreisindex entsprechend § 558d Abs. 2 BGB ist ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um innerhalb eines kürzeren Zeitraums im Sinne eines auch bei der Fortschreibung geforderten systematischen und planmäßigen Vorgehens in praktikabler Weise Werte für eine Anpassung festzustellen. Dafür sprechen die Gesetzesmaterialien zu § 22c Abs. 2 SGB II.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,46 € zu bewilligen und diese Zug um Zug gegen den Nachweis seitens der Klägerin über die erfolgte tatsächliche Bezahlung der Abrechnung der Ista für das Jahr 2018 in selbiger Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22c Abs. 2; BGB a.F. § 558c Abs. 3; BGB a.F. § 558d Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand